Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren, das bei Lieferungen von Waren in Drittländern angewendet wird. Es dient zur Überwachung des Warenverkehrs und stellt die Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts sicher. Ein wesentlicher Teil beim Ausfuhrverfahren ist die elektronische Ausfuhranmeldung bei einem Wert zwischen 1.000 € und 3.000 €. Darunter ist keine Ausfuhranmeldung notwendig.
In der Regel wird zwischen dem einstufigen Ausfuhrverfahren und dem zweistufigen Ausfuhrverfahren unterschieden.
Die erste Stufe beinhaltet die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der Ausfuhrzollstelle, in deren Bezirk sich der Sitz Ausführers befindet oder die Ware verladen wird. Dazu wird die elektronische Ausfuhranmeldung (in Deutschland per ATLAS-Verfahren) eingereicht. Anschließend prüft das Zollamt die Daten auf Zulässigkeit und Vollständigkeit. Gegebenenfalls erfolgt danach eine Beschau der Ware. Mit der Freigabe der Ausfuhr wird das Ausfuhrbegleitdokument erstellt.
In der zweiten Stufe findet die Gestellung der Ware bei der zuständigen Zollstelle an der EU-Außengrenze statt. Dabei wird die Ware zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument der Zollstelle präsentiert. Die Ware wird mit den Anmeldedaten abgeglichen. Ist die Prüfung erfolgreich, wird die Ware ausgeführt und das Ausfuhrverfahren mit dem Ausgangsvermerk beendet.
Beim einstufigen Ausfuhrverfahren kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet und die elektronische Ausfuhranmeldung dorthin übermittelt werden. Die erste Stufe über die Ausfuhrzollstelle entfällt.
Warenwert zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro
Bis 1.000 Kg
Keine handelspolitischen Maßnahmen nötig
Keine Embargomaßnahmen für das Bestimmungsland
Waren unterliegen keinerlei Verbote oder Beschränkungen bei der Ausfuhr