Bei der Gestellung befindet sich die ein- oder auszuführende Ware physisch zur Beschau bei einer Zollstelle (= am Amtsplatz) oder einem anderen Ort (= außerhalb des Amtsplatzes). Im Vorhinein muss die Ware zur Verzollung angemeldet worden sein. Erst nach der Gestellung kann der weitere Zollprozess, wie die Prüfung der Unterlagen und gegebenenfalls eine Warenkontrolle, beginnen.
Werden die Vorschriften für eine Gestellung nicht eingehalten, können Bußgelder oder eine strafrechtliche Verfolgung drohen.
Tipp: Das Verfahren kann mit einer entsprechenden Bewilligung beschleunigt werden. Beispielsweise mit dem einstufigen Ausfuhrverfahren. Hierbei entfällt die Gestellung.
Hierbei handelt es sich um ein gängiges Verfahren, bei dem die Gestellung an einem Ort außerhalb der Ausfuhrzollstelle erfolgt. Beispielsweise direkt in der Produktionsstätte der Waren. Dieses Vorgehen ist vor allem bei Handelsgütern üblich. Für die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes muss im Vorfeld ein Antrag im Rahmen der Ausfuhranmeldung gestellt werden.
Grundsätzlich gilt: Der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes ist nur für die einzelne Ausfuhranmeldung gültig. Für jede weitere Ausfuhr muss der Antrag neu gestellt werden.
Bei der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes muss dem Zoll ein Zeitfenster für die Beschau am Verladeort eingeräumt werden. Üblicherweise erfolgt die Anmeldung dazu für den folgenden Werktag zwei Stunden vor Dienstschluss an die zuständige Ausfuhrstelle. Das Zeitfenster für die Gestellungsfrist beträgt zwei Stunden. In diesem Zeitraum findet entweder die Beschau statt oder die Ware wird ohne weitere Kontrolle überlassen.
Gemäß dem Unionszollkodex (UZK) sind nach Artikel 139 Absatz 1 folgende Personen zur Gestellung verpflichtet:
Hinweis: Waren, die zur Gestellung angemeldet sind, dürfen ohne Zustimmung der Zollstelle nicht entfernt werden. Auch für das Umladen der Ware ist eine Bewilligung der Zollstelle nötig.