Das Einfuhrverfahren ist im Fachjargon als Überführung in den freien Verkehr oder als Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geläufig. Bei diesem Zollverfahren wird Nicht-Unionsware durch die Erhebung der Eingangsabgaben zur Unionsware – und wechselt damit den zollrechtlichen Status.
Dieser Vorgang muss durch eine Zollanmeldung sowie Gestellung der zu verzollenden Ware durch den Anmelder eingeleitet werden.
Das Abfertigungsverfahren durch den Zoll lässt sich in drei Schritten zusammenfassen:
Im ersten Schritt prüft die Zollstelle, ob in der Zollanmeldung alle benötigten Angaben und geforderte Unterlagen vorliegen, um die Ware weiterbearbeiten zu können. Hierbei wird auch geprüft, ob die Ware zur Gestellung vorliegt.
Fehlen beispielsweise Angaben oder Unterlagen in der Zollanmeldung, wird diese durch die Zollstelle verweigert. Ist die Zollanmeldung vollständig und ordnungsgemäß, nimmt die Zollstelle die Anmeldung an.
Im zweiten Schritt nimmt die Zollstelle die inhaltliche Prüfung der Zollanmeldung vor. Diese Prüfung umfasst beispielsweise:
Nach erfolgreichem Abschluss der Überprüfung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sowie Zölle, wird die Ware dem Anmelder überlassen. Die Ware befindet sich nun im zollrechtlich freien Verkehr.