Was bedeutet Einfuhrverfahren / Überführung in den freien Verkehr?

Das Einfuhrverfahren ist im Fachjargon als Überführung in den freien Verkehr oder als Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geläufig. Bei diesem Zollverfahren wird Nicht-Unionsware durch die Erhebung der Eingangsabgaben zur Unionsware – und wechselt damit den zollrechtlichen Status.
Dieser Vorgang muss durch eine Zollanmeldung sowie Gestellung der zu verzollenden Ware durch den Anmelder eingeleitet werden.

Das Abfertigungsverfahren durch den Zoll lässt sich in drei Schritten zusammenfassen:

  1. Übergabe der Zollanmeldung und Vorprüfung
  2. Überprüfung der Zollanmeldung
  3. Überlassung der Ware


Übergabe der Zollanmeldung und Vorprüfung

Im ersten Schritt prüft die Zollstelle, ob in der Zollanmeldung alle benötigten Angaben und geforderte Unterlagen vorliegen, um die Ware weiterbearbeiten zu können. Hierbei wird auch geprüft, ob die Ware zur Gestellung vorliegt.

Fehlen beispielsweise Angaben oder Unterlagen in der Zollanmeldung, wird diese durch die Zollstelle verweigert. Ist die Zollanmeldung vollständig und ordnungsgemäß, nimmt die Zollstelle die Anmeldung an.

Überprüfung der Zollanmeldung

Im zweiten Schritt nimmt die Zollstelle die inhaltliche Prüfung der Zollanmeldung vor. Diese Prüfung umfasst beispielsweise:

  • Überprüfung auf Richtigkeit der gemachten Angaben
  • Prüfung der Unterlagen auf Echtheit und Gültigkeit
  • Beschau der Ware (nur in Einzelfällen)
  • Entnahme von Mustern oder Proben (nur in Einzelfällen)

Überlassung der Ware

Nach erfolgreichem Abschluss der Überprüfung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sowie Zölle, wird die Ware dem Anmelder überlassen. Die Ware befindet sich nun im zollrechtlich freien Verkehr.