Hinter der Bezeichnung “Zugelassener Ausführer” steckt ein zollrechtliches Vereinfachungsverfahren in der Zollabwicklung für Exportunternehmen. Diese sind als zugelassener Ausführer vom Hauptzollamt berechtigt, Waren vereinfacht ins Ausfuhrverfahren zu überführen. Eine vorherige Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle oder die Beantragung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes ist nicht nötig. Innerhalb weniger Minuten nach der Ausfuhranmeldung in ATLAS erhält der Ausführer das Ausfuhrbegleitdokument und kann die Ware versenden. Das ermöglicht Unternehmen hohe Flexibilität und enorme Zeitersparnis bei der Zollabwicklung.
Ein zugelassener Ausführer muss zunächst eine Person im Unternehmen bestimmen, die innerbetrieblich für die Einhaltung der entsprechenden Auflagen Verantwortung übernimmt. In der Praxis können das die Zollbeauftragten des Unternehmens sein.
Um den Status des zugelassenen Ausführers zu erhalten, muss das Unternehmen zudem einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung beim Hauptzollamt mit dem Formular 0850 stellen. Dieses prüft dann, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Hinweis: Auch Zollbroker können Zugelassener Ausführer sein und das vereinfachte Ausfuhrverfahren stellvertretend für Unternehmen anwenden, die keine Bewilligung zum zugelassenen Ausführer besitzen.